Familie, Bildung, Soziales
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Fachbereich Ältere Menschen, Pflegebedürftige und behinderte Menschen
Heimkosten / PflegewohngeldKostenregelung bei einer Heimunterbringung
Kurzbeschreibung:
Personen, die in Tagespflege-, Kurzzeitpflege- oder vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen versorgt werden, können Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch nehmen, wenn vorrangige Leistungen und eigenes Einkommen und Vermögen nicht ausreichen.
Die Finanzierung von Einrichtungskosten ist komplex. Die nachfolgende Darstellung gibt nur einen groben Überblick:
Im Heimentgelt enthalten ist ein Anteil für Investivkosten. Zugelassene Einrichtungen in Nordrhein-Westfalen können auf Antrag eine öffentliche Förderung (Pflegewohngeld) erhalten. Zuständig ist der Sozialhilfeträger. Diese Förderung ist nur möglich, wenn die Pflegekasse eine Pflegestufe anerkannt hat und Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse eine öffentliche Förderung rechtfertigen. Daher sind Sie verpflichtet, Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu offenbaren. Sollte die Einrichtung einen Pflegewohngeldantrag nicht stellen, sind Sie ersatzweise antragsberechtigt.
Sofern Sie pflegeversichert und einer Pflegestufe zugeordnet sind, besteht für die Restkosten ein Leistungsanspruch gegenüber Ihrer Pflegekasse. Die Höhe der Leistung richtet sich nach der Pflegestufe. Näheres erfahren Sie bei der Pflegekasse.
Liegt Ihr Einkommen oberhalb des Grundsicherungsbedarfs (ab 01.01.2010: 623 EUR monatlich) besteht unter Umständen ein Anspruch auf Wohngeld, das Sie bei der Wohngeldstelle am Aufenthaltsort beantragen können.
Verbleiben noch weitere Restkosten, sind diese von Ihnen aus Ihrem Einkommen und Vermögen zu begleichen. Aus Ihrem Einkommen steht Ihnen ein Betrag von 96,93 EUR monatlich zur freien Verfügung zu. Beim Vermögen bleiben für Alleinstehende 2.600 EUR und bei Verheirateten 3.214 EUR geschont. Bei Ehepaaren, von denen nur ein Partner in der Einrichtung versorgt wird, gelten andere Freibeträge. Bitte lassen Sie sich in einem persönlichen Gespräch ausführlich beraten.
Reichen die Eigenmittel nicht aus, besteht gegebenenfalls ein Anspruch auf Sozialhilfe zur Restfinanzierung.
Bitte beachten Sie, dass es hierzu zwingend notwendig ist, eine Bescheinigung der Heimnotwendigkeit vom Sozialhilfeträger zu haben. Die Prüfung erfolgt auf Antrag, den Sie auch telefonisch bei Frau Kara unter Rufnummer 0208 6996517 und bei Frau Konnert unter Rufnummer 0208 6996552 stellen können.
Zuständig ist:
Stadt Oberhausen
Fachbereich 3-2-20
Ältere Menschen, Pflegebedürftige und behinderte Menschen
Stationäre Hilfen
Hier sind wir für Sie da:
Elly-Heuss-Knapp-Straße 1
46145 Oberhausen
Zimmer:
Zimmer 316, 2. Etage (Aufzug)
Telefon:
Herr Friedhelm Sonntag
Telefon: 0208 6996522
Telefax: 0208 6996546
e-mail: friedhelm.sonntag@oberhausen.de
Unsere Öffnungszeiten sind:
Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag: 8.30 - 12 Uhr
Mittwoch nach Vereinbarung
So erreichen Sie uns:
Busse: 263 + 957= Haltestelle Elly-Heuss-Knapp-Stiftung

